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Satzung

des Schwimmclub H e l l a s Salzgitter e.V.

 

§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Schwimmclub Hellas Salzgitter e.V.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Sitz des Vereins ist Salzgitter, Ortsteil Lebenstedt

§2
Zweck und Ziel

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Sein Zweck und Ziel ist die Förderung des Schwimmsports, die Weiterbildung im Rettungsschwimmen und die Abnahme des Deutschen Schwimmabzeichens nach den Richtlinien des Internationalen Schwimmverbandes (FINA) und der Allgemeinen Wettkampfbestimmungen des Deutschen Schwimmverbandes (AWB).
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3
Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Schwimmclubs kann jeder werden, der sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet. Religiöse, rassistische, rassische und parteipolitische Bestrebungen sowie wirtschaftliche Abhängigkeit sind ausgeschlossen.
  2. Der Schwimmclub hat:
    1. aktive Mitglieder
    2. passive oder fordernde Mitglieder
    3. Ehrenmitglieder.
  3. Die Mitgliedschaft wird durch Stellung eines Aufnahmeantrages erworben. Jugendliche unter 18 Jahren müssen die Einwilligung des Erziehungsberechtigten beibringen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei etwaiger Ablehnung kann keine Begründung verlangt werden.
  4. Jugendliche unter 16 Jahren haben kein eigenes Stimmrecht. Dieses kann durch einen Erziehungsberechtigten wahrgenommen werden. Jugendliche unter 18 Jahren können nicht in den Vorstand nach §8 Ziffer 1a - g gewählt werden.
  5. Durch die Mitgliedschaft erwächst kein Anspruch an das Vermögen des Schwimmclubs.
  6. Jedes Mitglied erkennt die Satzung des Schwimmclubs als rechtsverbindlich an und hat den Weisungen des Vorstandes Folge zu leisten.

§4
Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand der jeweiligen wirtschaftlichen Lage entsprechend vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
  2. Mitglieder ohne eigenes Einkommen und Familien mit mehreren Clubmitgliedern sind entsprechend zu berücksichtigen.
  3. Die Mitgliedsbeiträge sind eine Bringschuld und im Voraus zu entrichten.

§5
Ausscheiden aus dem Schwimmclub

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch den Tod
    2. durch freiwilligen Austritt
    3. Ausschluss (§6)
  2. Der Austritt richtet sich nach dem Status der Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrages. Bei halbjährlicher Zahlung ist der Austritt zum 30.06.- oder 31.12. möglich. Bei jährlicher Zahlung ist der Austritt zum 31.12. möglich.
  3. Die Kündigung hat in schriftlicher Form zu erfolgen und ist an den Kassenwart oder den 1. Vorsitzenden zu adressieren.  

§6
Ausschluss aus dem Schwimmclub

  1. Ein Mitglied kann aus dem Club ausgeschlossen werden
    1. wegen Nichteinhaltung der Beitragsverpflichtungen oder sonstiger finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Club,
    2. bei groben und wiederholten Verstößen gegen die Satzung, gegen die Ziele und Zwecke des Schwimmclubs,
    3. bei sittlichen Verfehlungen sowie Club schädigendem Verhalten,
    4. bei fortgesetzter Disziplinlosigkeit gegenüber den Anordnungen des Vorstandes, der Sportwarte und deren Stellvertretern.
  2. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Er darf erst erfolgen, nachdem dem Mitglied Gelegenheit gegeben worden ist, sich innerhalb einer vom Vorstand Gesetzten, angemessenen Frist schriftlich oder mündlich in einer Vorstandsitzung zu erklären.
  3. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann als Rechtsmittel die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung angerufen werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Mehrheit darüber, ob der Ausschluss bestehen bleiben soll oder nicht.

§7
Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    1. Der Vorstand
    2. die Mitgliederversammlung

§8
Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem 2. Vorsitzenden Sport und Jugend
    4. dem Kassenwart
    5. dem Schriftwart
    6. dem sportlichen Leiter
    7. dem Jugendleiter
  2. Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich als Mitglieder des Vorstandes einen Pressewart, einen Gerätewart und einen Frauenwart wählen.
  3. Geschäftsführender Vorstand im Sinne §26 BGB sind der 1.Vorsitzende, der 2.Vorsitzende, der 2.Vorsitzende Sport und Jugend, der Kassenwart und der Schriftwart. Zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.
  4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt jeweils auf die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied bleibt im Amt, bis ein neues Vorstandsmitglied für diese Position gewählt ist.
  5. Vorstandsbeschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden.
  6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die jeweilsvon dem Leiter der Vorstandssitzung und dem Schriftwart zu unterschreiben ist.
  7. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für Aufwendungen kann Ersatz geleistet werden.
  8. Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem Vorstand. Für die Kassengeschäfte ist der Kassenwart verantwortlich. Der 1. oder die 2.Vorsitzenden haben das Recht und die Pflicht, die ordnungsgemäße Kassenführung zu prüfen.
  9. Der Vorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben und auch andere Ordnungen zur Ergänzung der Satzung zu erlassen.

§9
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung, die mindestens einmal im Jahr stattzufinden hat, wird von dem Vorsitzenden einberufen. Hierbei ist die Tagesordnung bekannt zu geben.  Die Einberufung hat unter der Berücksichtigung, sämtliche Mitglieder zu erreichen, in schriftlicher Form (Brief und/oder E-Mail) zu erfolgen.
  2. Zwischen Einberufung und Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
  3. Anträge aus der Mitte der Mitglieder zur Mitgliederversammlung müssen 8 Tage vorher beim Vorsitzenden eingereicht werden.
  4. Später oder in der Versammlung selbst eingehende Anträge werden nur zur Abstimmung gebracht, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder einverstanden sind.
  5. Über Satzungsänderungen darf nur beschlossen werden, wenn dies bereits in der Einladung unter Angabe des Abstimmungsgegenstandes mitgeteilt worden ist.
  6. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden, soweit in dieser Satzung nichts Anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden gültigen Stimmen gefasst. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Alle Beschlüsse sind in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Leiter der Mitgliederversammlung und dem Schriftwart zu unterschreiben.

§10
Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorsitzenden einberufen werden, wenn dies schriftlich von ¼ der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt wird. Im Übrigen gilt §9 der Satzung.

 §11
Sportbetrieb

  1. Dem Sportwart (Sportlicher Leiter) obliegt die Pflege des gesamten Sport- und Wettkampfbetriebes.
  2. Dem Sportwart obliegt ferner die Organisation und Leitung der vom Schwimmclub auszurichtenden Wettkampfveranstaltungen. Vor Übernahme der Ausrichtung von Wettkampfveranstaltungen, ist der gesamte Vorstand zu hören. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden.

§12
Jugendordnung

  1. Die Sportjugend des Vereins gestaltet ihre Arbeit in eigener Verantwortung.
  2. Ziele, Aufgaben und Verfahrensweisen der Sportjugend sowie ihre Organe richten sich nach der Jugendordnung des übergeordneten Landesverbandes, soweit dies in dieser Satzung nicht anders geregelt ist.
  3. Die Jugendversammlung und Sportjugend wählt den Jugendausschuss. DerJugendausschuss besteht aus:
    • dem Jugendleiter
    • seinem Stellvertreter
    • einem Jugendsprecher
    • und einer Jugendsprecherin.
  4. Die Jugendversammlung beauftragt ein Mitglied des Jugendausschusses mit der Führung der Jugendkasse. Die Kassenprüfung erfolgt durch den Kassenprüfer des Vereins.
  5. Der Jugendausschuss wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bis zur Neuwahl bleibt er im Amt.

§13
Kassenprüfer

  1. Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt, die die Aufgabe haben, einmal im Jahr die Kassenführung zu überprüfen und der Mitgliederversammlung hierüber einen Prüfungsbericht zu erstatten.
  2. Die Wahl des Kassenprüfers erfolgt auf die Dauer von 2 Jahren. Die Wiederwahl des Kassenprüfers ist nur einmal zulässig.

§14
Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Schwimmclubs kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Versammlung erfolgen.
  2. Zum Beschluss ist die Anwesenheit von 50% der Mitglieder erforderlich. Das Stimmrecht der Mitglieder unter 16 Jahren kann durch einen Erziehungsberechtigten wahrgenommen werden.
  3. Zur Beschlussfassung zwecks Auflösung ist eine Mehrheit von ¾ der erschienen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeübt werden.
  5. Für Schulden des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.

§15
Inkrafttreten

Mit der Eintragung dieser am 25. März 2017 beschlossenen neuen Satzung in das Vereinsregister erlischt die bisher geltende Satzung vom 30. April 2016.

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